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Satzung des Vereins Deutsch-Polnischer Wirtschaftskreis Poznan
ERSTES KAPITEL
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Name
Der Verein heißt „Deutsch-Polnischer Wirtschaftskreis in Poznan“ und wird nachfolgend „Verein“ genannt. Der Verein darf sowohl in Polen als auch in Deutschland den entsprechenden deutschen Namen verwenden.
§ 2
Sitz
Der Verein ist auf dem Gebiet der Republik Polen tätig und der Sitz des Vereins ist die Stadt Poznañ.
§ 3
Beteiligungen des Vereins
Der Verein kann sich an nationalen sowie internationalen Organisationen beteiligen, deren Tätigkeitsprofil dem Tätigkeitsprofil des Vereins gleich oder ähnlich ist.
§ 4
Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist:
•die Förderung wohltätiger Zwecke, der Bildung, der Kultur und des Sportes
•die Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung, darunter die Entwicklung des Unternehmergeistes, insbesondere die Unterstützung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen sowie der gesellschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, vor allem zwischen Polen und Deutschland in der Region Wielkopolska die Förderung von Handlungen zugunsten der europäischen Integration sowie der Entfaltung der Kontakte und der Zusammenarbeit zwischen den Völkern, insbesondere der Vermittlung von Informationen über europäische, schwerpunktmäßig deutsche und polnische Kultur und Wirtschaft in der Region Wielkopolska
•die Förderung von Tätigkeiten, die die Entwicklung der lokalen Gemeinschaft in der Region Wielkopolska unterstützen
•die Förderung der Kommunikation der Vereinsmitglieder untereinander sowie der Kommunikation mit lokalen Selbstverwaltungsbehörden, Sozialverbänden, Kultur- und Bildungsinstitutionen, Wissenschaftsverbänden und Medien
•die Interessenswahrnehmung und Vertretung der Mitglieder gegenüber staatlichen und privaten Stellen
§ 5
Umsetzung des Vereinszwecks
Der Verein setzt seine Zwecke u.a. um durch:
•die Organisation von Mitgliedertreffen, Vorträgen, Seminaren oder Konferenzveranstaltungen
•Schulungsveranstaltungen, Kultur- und Freizeitveranstaltungen
•Karitative Veranstaltungen
•Information und Berichterstattung über europäische, schwerpunktmäßig deutsch– polnische wirtschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit zur Imagewerbung und Stärkung der wirtschaftlichen Interessen der Region
•Zusammenarbeit mit Medien
•Pflege und Anbahnung von Kontakten mit lokalen Entscheidungsträgern und anderen Wirtschaftskreisen in der Region, insbesondere mit den regionalen Handelskammern und der regionalen Vertretung der Deutsch – Polnischen Industrie- und Handelskammer
ZWEITES KAPITEL
Mitglieder
§ 6
Arten von Mitgliedern
Mitglieder des Vereins sind:
•Ordentliche Mitglieder
•Fördernde Mitglieder
•Ehrenmitglieder
§ 7
Ordentliche Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder können natürliche polnische Personen sein sowie Ausländer, die ihren Wohnsitz in oder außerhalb Polens haben und die an der Förderung der europäischen, insbesondere deutsch – polnischen Zusammenarbeit nachweislich beteiligt sind und die Zwecke des Vereins aktiv unterstützen.
2. Über die Aufnahme als Mitglied des Vereins entscheidet der Vorstand durch einen Beschluss mit einfacher Mehrheit aufgrund schriftlicher Beitrittserklärung des Betreffenden.
3. Der Betreffende kann gegen den ablehnenden Beschluss des Vorstandes eine Beschwerde bei der Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen nach der Beschlusszustellung erheben.
§ 8
Fördermitglieder
1. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die einen Sonderbeitrag für die Vereinszwecke angeboten haben, deren Höhe jedoch nicht niedriger sein darf als durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Über die Annahme eines fördernden Mitgliedes hat der Vorstand mittels eines Beschlusses mit einfacher Mehrheit zu entscheiden aufgrund Beitrittserklärung des Betreffenden.
3. Die Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen.
§ 9
Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder können natürliche Personen sein, die in herausragender Weise dem Verein gedient oder sich in anderer herausragender Weise um die Förderung der europäischen, insbesondere der deutsch-polnischen Wirtschaft in Großpolen verdient gemacht haben. Die Verleihung des Titels des Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Das Ehrenmitglied ist von der Beitragszahlung befreit.
§ 10
Rechte und Pflichten der Mitglieder
o Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts zu den Vereinsorganen
o Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins (Seminare, Konferenzen, Vorträge usw.)
o Mitentscheidung über das Programm und die Ausführung der Satzungsziele des Vereins durch Teilnahme an den Vereinsversammlungen sowie an der Beschlussfassung oder durch eigene Beschlussinitiative
o Antragsstellung an die Vereinsorgane
o Begutachtung der Vereinsorgane
2. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet:
• Im Rahmen der Tätigkeit des Vereins aktiv zu sein, für das Programm sowie die Zwecke des Vereins zu werben
• Die Satzung, Ordnungen sowie Verwaltungsbeschlüsse zu beachten
• Beiträge zu zahlen sowie sonstige, im Verein vorgesehene Leistungen regelmäßig zu erbringen.
§ 11
Aufgaben der fördernden Mitglieder
Fördernde Mitglieder sind verpflichtet, ihre zugesagten Leistungen jährlich zu erbringen sowie Beschlüsse und Ordnungen des Vereins zu beachten.
§ 12
Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt in folgenden Fällen:
o freiwilliger Verzicht des Mitgliedes, der schriftlich beim Vorstand einzureichen ist, nachdem alle fälligen Mitgliedsbeiträge entrichtet sowie die sonstigen Verpflichtungen erfüllt sind, insbesondere der gesamte Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr beglichen wurde.
o Tod, Verlustes der Rechtspersönlichkeit, Streichung aus dem entsprechenden Register
o Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand
2. Der Entzug der Mitgliedschaft durch die Streichung von der Mitgliederliste darf erfolgen, falls das Mitglied mit der Leistung seiner Mitgliedsbeiträge oder mit anderen Leistungen zugunsten des Vereins nach Mahnung durch den Vorstand in Verzug ist und trotz weiterer Aufforderung diese Leistungen durch ihn nicht erbracht werden, bzw. wenn das Mitglied durch sein vorsätzliches Verhalten in erheblichem Maße andere Satzungspflichten verletzt.
3. Der Beschluss über die Streichung wird durch den Vorstand des Vereins gefasst. Von diesem Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Beschlusses eine Beschwerde mit Begründung an die Mitgliederversammlung richten.
4. Die Bestimmungen der vorherigen Punkte gelten entsprechend für fördernde Mitglieder.
DRITTES KAPITEL
Organe des Vereins
§ 13
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
•die Mitgliederversammlung
•der Vorstand
•der Revisionsausschuss
•von der Mitgliederversammlung berufene Ausschüsse
•der Beirat und
•das Kuratorium
§ 14
Amtsdauer / Wahl der Organe
1. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 36 Monate, ihre Wahl erfolgt durch offene Abstimmung mit absoluter Stimmenmehrheit, in Anwesenheit von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmung kann geheim erfolgen, auf Antrag eines Stimmberechtigten, befürwortet durch ein Drittel der Anwesenden. Die Mitglieder des Revisionsausschusses werden für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt.
2. Im Falle des Rücktritts, Ausschlusses oder Todes eines Organmitglieds während der Amtsdauer wird die Besetzung dieses Mitgliedes des Vereinsorganes bis zum Ablauf der regulären Amtszeit des ausgeschiedenen Organmitglieds durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit bestimmt.
Die Mitgliederversammlung
§ 15
Mitgliederversammlung / Stimmrecht / Einberufung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. An der Mitgliederversammlung können folgende Mitglieder teilnehmen:
o mit Stimmrecht: ordentliche Mitglieder (Delegierte) sowie Ehrenmitglieder
o mit beratender Stimme: Fördernde Mitglieder, Mitglieder der Organe der fördernden Mitglieder und eingeladene Gäste, sofern kein anwesendes ordentliches Mitglied der Anwesenheit des Gastes widerspricht.
3. Das einzelne Mitglied kann ein anderes Mitglied zur Stimmabgabe bei der Mitgliederversammlung bevollmächtigen, wobei ein bevollmächtigtes Mitglied nicht mehr als 3 Vollmachten auf sich vereinen darf.
4. Über die Zeit, den Ort sowie die Tagesordnung der Mitgliederversammlung hat der Vorstand die Mitglieder schriftlich wenigstens 4 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung zu benachrichtigen.
§ 16
Arten von Versammlungen
1. Die Mitgliederversammlung kann als ordentliche (einmal jährlich) oder außerordentliche Versammlung stattfinden.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch das für die Versammlung gewählte Präsidium geleitet, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter sowie einem Schriftführer.
§ 17
Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen: aus eigener Initiative, auf Aufforderung des Revisionsausschusses oder auf schriftlichen Antrag von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder des Vereins.
2. Der Vorstand ist verpflichtet, die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von einem Monat nach Antragserhalt mit einer 4 wöchigen Ladungsfrist einzuberufen.
3. Die Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung umfasst nur die Angelegenheiten, die in der Ladung genannt sind.
§ 18
Beschlußfassung auf der Mitgliederversammlung
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten anwesend ist, es sei denn die Satzung bestimmt etwas anderes. Sollte das Ein – Drittel Quorum für die Beschlussfähigkeit nicht anwesend sein, kann der Vorstand erneut laden und unter Hinweis darauf ist dann die Beschlussfähigkeit der Versammlung in jedem Fall gegeben.
§ 19
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
•Bestimmung der Höhe der Beiträge der Mitglieder und der Mindestbeiträge der Fördermitglieder
•Wahl, Abberufung des Vorstandes sowie anderer Organe des Vereins, sofern sie nicht vom Vorstand bestimmt werden
•Entlastung des Vorstandes und des Revisionsausschusses
•alle sonstigen in dieser Satzung oder dem Gesetz ausdrücklich für die Mitgliederversammlung vorgesehenen Beschlüsse.
Vorstand
§ 20
Zusammensetzung des Vorstandes
1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Auf der ersten Sitzung des Vorstands wählt er aus seinen Reihen einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, ein für Organisationsangelegenheiten zuständiges Vorstandsmitglied, einen Schriftführer und einen Schatzmeister.
2. Der Vorstandsvorsitzende leitet den Vorstand. Im Falle der Stimmengleichheit bei Abstimmungen zählt die Stimme des Vorsitzenden zweifach.
3. Ist der Vorsitzende an der Ausübung seiner Funktion dauerhaft verhindert, übernimmt seine Pflichten einer seiner Stellvertreter, berufen durch die übrigen Vorstandsmitglieder.
4. Der Vorstand tagt je nach Bedarf, mindestens aber alle 3 Monate.
5. Der Vorstand handelt aufgrund der Geschäftsordnung des Vorstandes. Die Geschäftsordnung beschließt der Revisionsausschuss anhand des durch den Vorstand erstellten Entwurfes.
6. Die Versammlung der ordentlichen Mitglieder des Vereins kann einen Beschluss über die Vergütung der Vorstandsmitglieder für die Ausübung ihrer Funktion fassen.
§ 21
Beauftragung Dritter
Der Vorstand kann zur Führung der Angelegenheiten des Vereins Mitarbeiter einstellen und ein Büro gründen bzw. Dritte beauftragen. Die Vorstandsmitglieder des Vereins können für die Ausübung ihrer Funktion eine Vergütung erhalten.
§ 22
Vertretung des Vereins und Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand leitet die Gesamttätigkeit des Vereins, sofern nicht eine Tätigkeit in
dieser Satzung oder im Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen ist. Er vertritt den Verein nach außen durch zwei Mitglieder, mindestens einer davon der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
2. Zu dem Tätigkeitsumfang des Vorstands gehört:
•die Einberufung der Mitgliederversammlung der Mitglieder
•die Bestimmung des operativen Geschäfts
•die Beschlussfassung über den Haushalt des Vereins
•die Vertretung des Vereins nach außen
•die Verwaltung des Vermögens des Vereins
•die Gründung von Ausschüssen, die bestimmte Tätigkeiten für den Vorstand vorbereiten
•alle anderen Angelegenheiten, die nicht aufgrund der Satzung oder des Gesetzes zu dem Kompetenzumfang sonstiger Organe des Vereins gehören.
§ 23
Vorstandssitzungen
Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden einberufen. Er beruft sie aus eigener Initiative oder auf Antrag von mindestens 2 anderen Vorstandsmitgliedern oder auf Antrag des Revisionsausschusses innerhalb von 21 Tagen nach der Antragstellung ein.
Revisionsausschuss
§ 24
Zusammensetzung
Der Revisionsausschuss besteht aus 2 Mitgliedern.
§ 25
Aufgaben des Revisionsausschusses
1. Der Revisionsausschuss übt als Vereinsorgan die allgemeine Kontrolle aus.
2. Zu dem Kompetenzumfang des Revisionsausschusses gehört:
•die Durchführung der jährlichen Kontrolle der Finanztätigkeit des Vereins und Bericht hierüber auf der ordentlichen Mitgliederversammlung
•die 14 tägige vorherige Vorlage der Kontrollberichte gegenüber dem Vorstand
3. Die Mitglieder des Revisionsausschusses können Vereinsmitglieder sein, aber keine anderen Funktionen in dem Verein ausüben.
4. Die Mitglieder des Revisionsausschusses können an Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
VIERTES KAPITEL
Beirat und Kuratorium
§ 26
Kuratorium
1. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit das Kuratorium und den Vorsitzenden des Kuratoriums auf 3 Jahre wählen.
2. Das Kuratorium besteht darüber hinaus aus Kuratoren, die weit über das Gebiet Großpolens hinaus einen guten Ruf besitzen und den Verein nach außen in gesellschaftlicher Hinsicht darstellen, ohne den Verein rechtlich zu vertreten.
3. Das Kuratorium gibt sich seine Geschäftsordnung selbst und tagt, sofern es das für erforderlich hält.
§ 27
Beirat
1. Der Beirat besteht aus Personen, die aufgrund ihres Sachverstandes Anregungen zu der Tätigkeit des Vereins geben können. Sofern der Vorstand die Einberufung eines Beirates bestimmt, werden die Beiratsmitglieder vom Vorstand einstimmig für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Beiratsmitglieder können auch Mitglieder sein und jeweils einzelne Beiratsmitglieder sollen an der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung teilnehmen und dabei – sowie sonst für die laufende Arbeit des Vorstandes – Vorschläge zu der Tätigkeit des Vereines geben. Darüber hinaus steht den Beiratsmitgliedern kein besonderes Recht im Rahmen des Vereines zu.
2. Der Beirat organisiert und koordiniert seine Arbeit selbst und bestimmt insbesondere seinen Vorsitzenden selbst; sofern er sich eine Geschäftsordnung gibt, ist diese bei dem Vorstand zu hinterlegen.
FÜNFTES KAPITEL
Vermögen
§ 28
Vereinsvermögen und Vereinsfonds
1. Vereinsvermögen bilden Immobilien, Mobilien und sonstige Vermögen.
2. Vereinsvermögen entsteht aus folgenden Quellen
•Beiträge der Mitglieder
•Einkünfte aus Mobilien und Immobilien die Eigentum des Vereins bilden
•Subventionen
•Schenkungen
•Darlehen, Erben und Vermächtnisse
•Einkünfte aus den satzungsgemäβen Tätigkeiten
•Einkünfte aus der Beteiligung an den Gesellschaften und Stiftungen
4. Bezogenes Einkommen darf für die Satzungszwecke genutzt werden.
SECHSTES KAPITEL
Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins
§ 29
Satzungsänderung
1. Änderungen der Satzung bedürfen eines 2/3 Beschlusses der Mitgliederversammlung,
wobei dafür die Hälfte aller Stimmberechtigten bei der Versammlung anwesen sein muss.
3. Die Satzungsänderungen treten mit Rechtskraft des Registergerichtsbeschlusses in Kraft.
§ 30
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt nach der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung regelt gleichzeitig die Liquidationsweise sowie die Vermögensbestimmung des aufgelösten Vereins. Die Vorstandsmitglieder sind gleichzeitig Liquidatoren, sofern die auflösende Mitgliederversammlung es nicht anders bestimmt.
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